Sie sind hier: LAG Tanz » Tanzleiterausbildung » Berufsfreistellung

 

Die Tanzleiterausbildung der LAG ist vom Land Schleswig-Holstein als Berufsqualifizierung anerkannt. Sie kann daher im Rahmen eines Bildungsurlaubs absolviert werden.

"Bildungsurlaub" für die Tanzleiterausbildung

Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (BFQG) gewährt allen Beschäftigten in Schleswig-Holstein das Recht auf Bildungsfreistellung.

Bildungsfreistellung (oft auch „Bildungsurlaub“ genannt) bedeutet Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen oder beruflichen Weiterbildung.

Die Tanzleiterausbildung der LAG Tanz Schleswig-Holstein ist eine vom Land anerkannte Veranstaltung im Sinne des BFQG.

Bildungsfreistellung – was bedeutet das?

Bildungsfreistellung oder „Bildungsurlaub“ bezeichnet den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Fünf Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr steht allen Beschäftigten zu, die ihren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Geregelt ist dies im Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG). Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen fortgezahlt. Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter der Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden. Dieser Zeitraum wird als „Wartezeit“ bezeichnet.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über die Internetseite der Landesregierung: http://www.schleswig-holstein.de/MWV/DE/AusWeiterbildung/Weiterbildung/Bildungsurlaub/Bildungsurlaub__node.html

oder die LAG Tanz: info@lag-tanz-sh.de

 
 
 ws-02-10-2008