Satzung der LAG-Tanz Schleswig-Holstein e.V. |
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Tanz Schleswig-Holstein (nachfolgend LAG Tanz).
2. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Kiel.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die LAG Tanz stellt sich die Aufgabe, den nichtprofessionellen Tanz in seiner ganzen Breite zu erforschen, zu dokumentieren und weiterzugeben. Darüber hinaus nimmt sie Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes und im Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein festgelegt sind.
2. Die Aufgaben der LAG Tanz sind insbesondere
- die Förderung der kulturellen Jugendbildung,
- die Durchführung von Lehrgängen und Tanztreffen,
- die Ausbildung von Tanzleiterinnen und Tanzleitern,
- die Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung.
3. Die LAG Tanz bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
4. Die LAG Tanz ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die LAG Tanz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand beschlossen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der LAG Tanz weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendwelche Ansprüche auf Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der LAG Tanz können werden
- am Laientanz interessierte und ihn ausübende Gruppen und Kreise,
- natürliche Personen, die den nichtprofessionellen Tanz als Aufgabenfeld sehen (persönliche Mitgliedschaft).
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Arbeitsausschuss. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der Gruppe (§ 4.1, erster Unterpunkt). Der Austritt oder die Beendigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
2. Der Arbeitsausschuss kann Mitglieder ausschließen, wenn ein grober Verstoß gegen die Interessen der LAG Tanz vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss binnen 4 Wochen nach dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig.
3. Mit dem Ausscheiden aus der LAG Tanz verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein. Etwaige Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen.
§ 6 Organe
1. Die Organe der LAG Tanz sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
2. Vorstand und Beirat bilden zusammen den Arbeitsausschuss.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese unter schriftlicher Angabe von Gründen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Mehrheit des Arbeitsausschusses gefordert wird. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben
- den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegenzunehmen,
- den/die Schatzmeister/in zu entlasten,
- den Vorstand zu entlasten,
- den Beirat zu entlasten,
- den Vorstand zu wählen,
- den Beirat zu wählen,
- zwei Kassenprüfer zu wählen,
- die Höhe von Mitgliedsbeiträgen festzusetzen,
- über Anträge zu beschließen,
- über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen 6 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand der LAG Tanz schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge werden behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen haben den allgemeinen demokratischen Gepflogenheiten zu entsprechen. Sie erfolgen auf Antrag geheim.
6. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit, für die Auflösung eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Stimmengleichheit bei Abstimmungen bedeutet Ablehnung. Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitglieder des Beirates werden in einem Wahlgang gewählt. In einer Vorschlagsliste werden alle Personen, die sich zur Wahl stellen, in der Reihenfolge der Vorschläge aufgenommen. Die Mitglieder haben so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Jedem Vorschlag kann nur eine Stimme gegeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit auf den letzten Plätzen erfolgt eine Stichwahl.
9. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates sowie die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt und bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl, längstens bis zum Ablauf eines weiteren Jahres im Amt. Vorstands- und Beiratsmitglieder können beliebig oft wiedergewählt werden, Kassenprüfer nur einmal. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens ein Kassenprüfer ersetzt werden.
§ 8 Stimmrecht
1. Bei der Mitgliederversammlung hat
- jede Mitgliedsgruppe (§ 4.1) zwei Stimmen. (Mitgliedsgruppen mit mehr als 20 Mitglieder erhalten bei entsprechender Beitragszahlung je angefangenen 20 Mitglieder eine weitere Stimme.)
- jedes persönliche Mitglied (§ 4.1) eine Stimme.
2. Stimmenübertragung innerhalb einer Mitgliedsgruppe ist möglich, jedoch kann eine Person höchstens 2 Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmrecht kann nur unter Vorlage einer gültigen Mitgliedskarte ausgeübt werden.
3. Eine Person kann nur eine Gruppe vertreten.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden.
Sie sind einzeln zur Vertretung der LAG Tanz im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Leitung des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- die Wahrnehmung aller sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 10 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
- Der Beitrat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 11 Der Arbeitsausschuss
1.Der Arbeitsausschuss besteht aus
- dem Vorstand,
- dem Beirat.
2. Der Arbeitsausschuss führt mindestens zweimal im Geschäftsjahr eine Sitzung durch. Auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung des Arbeitsausschusses verpflichtet. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
3. Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger durch den Arbeitsausschuss berufen werden.
5. Im Arbeitsausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Für besondere Projekte kann der Arbeitsausschuss Arbeitskreise einrichten. Ebenso kann er Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
7. Der Arbeitsausschuss kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Deren/dessen Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der LAG Tanz ist das Kalenderjahr.
§ 13 Protokolle
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
- Über die Arbeitsausschuss- und Arbeitskreissitzungen sind Protokolle anzufertigen. Ist 4 Wochen nach Erhalt dieser Protokolle kein Widerspruch beim Vorstand eingegangen, gelten sie als genehmigt.
- Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben
§ 14 Geschäftsordnung
Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, über deren Inhalt der Arbeitsausschuss beschließt.
§ 15 Auflösung der LAG Tanz
- Die Auflösung der LAG Tanz kann nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie von allen Arbeitsausschussmitgliedern oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
- In der Mitgliederversammlung, die darüber entscheiden soll, müssen 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder der LAG Tanz anwesend sein. Wird diese Anzahl nicht erreicht, ist die folgende Mitgliederversammlung unter allen Umständen beschlussfähig.
- Der Beschluss der Auflösung erfordert die Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (§ 8).
- Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Jugendbildung Schleswig-Holstein e.V. (LKJ) und ist ausschließlich für die Zwecke der Jugendverbandsarbeit zu verwenden.
Historie:
1993: Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der LAG Tanz am 26. September 1993 auf dem Jugendhof Scheersberg einstimmig genehmigt.
2009: Die vorliegende Version enthält die von der Mitgliederversammlung am 8. November 2009 einstimmig beschlossenen und vom Kieler Amtsgericht am 11.01.2010 akzeptiert.
| ws-15-01-2010 |
13.03.2010
Kindertanz heute II
19.03.2010
21. Tanzleiterausbildung der LAG Tanz
27.03.2010
Flamencotanz – Einführungsworkshop
23.04.2010
21. Tanzleiterausbildung der LAG Tanz
30.04.2010
Folkloristischer Tanz in den Mai
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